Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Ausstellungsflächen
1. Allgemeines
1.1 Vertragspartner des Mietvertrages sind der Veranstalter und der Aussteller. In den Kongressmedien (Drucksachen, Internetauftritt) wird ausgewiesen, wer der Veranstalter der Veranstaltung ist. Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg (im Folgenden: „IC“), vertreten.
1.2 Hinweis auf das Antikorruptionsgesetz: IC als Kongressveranstalter setzt auf eine nachhaltige und transparente Zusammenarbeit mit den Vertretern aus der Industrie und hält sich an die Richtlinien der Fachverbände. Zu dem im Jahr 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass IC keine Garantenstellung übernimmt für die Einordnung der Rechtmäßigkeit von Leistungen, die von einem Beteiligten gewährt werden. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, die gesponsert wird von Unternehmen der Pharmaindustrie, Medizinprodukteunternehmen und Sanitätshäusern etc. ist jeder Angehörige eines Heilberufs verpflichtet, zu prüfen, ob er hierdurch seine Berufsausübungspflichten verletzt. IC kann grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen.
1.3 Die Leistungen des Veranstalters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für die Teilnahme des Ausstellers an künftigen Veranstaltungen des Veranstalters, sofern dieser auch insoweit von IC vertreten wird. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des Ausstellers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter seine Leistungen ohne weitere Vorbehalte ausführt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bzgl. der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Das Vertragsangebot des Ausstellers erfolgt durch Einsendung des ausgefüllten Anmeldeformulars. Der Aussteller ist bis vier Wochen nach Ablauf der dort angegebenen Anmeldefrist an dieses Angebot gebunden. Ist die Anmeldefrist bereits abgelaufen, so ist der Aussteller bis vier Wochen nach Abgabe seines Angebotes an dieses gebunden. Handelt es sich um einen Kaufmann, so ist der Inhalt der Standbestätigung für den Vertrag auch dann maßgeblich, wenn er vom Inhalt der Anmeldung abweicht und der Aussteller nicht innerhalb von 14 Tagen der Änderung widerspricht.
2.2 Vertragsinhalt werden auch die Hausordnung, das Warenverzeichnis sowie die organisatorischen und technischen Bestimmungen, soweit diese dem Aussteller zugehen und der Veranstaltung nicht widersprechen.
3. Zulassung zur Veranstaltung
3.1 IC entscheidet nach Rücksprache mit dem Veranstalter über die Zulassung eines Ausstellers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
3.2 Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Importeure können nur als Aussteller zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland nachweisen können. Für gleiche Erzeugnisse eines Herstellers darf nur jeweils ein Stand gemietet und für die Ausstellung verwendet werden. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Aussteller diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten.
3.3 Der Aussteller darf den Stand nur selbst nutzen. Die vollständige oder teilweise Überlassung an andere Unternehmer bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Dieser darf den Preis (Ziff. 6) erhöhen. Die Mitaussteller haften für alle Vertragspflichten als Gesamtschuldner.
4. Zuweisungen der Ausstellungsflächen
4.1 Die Zuweisung der Standflächen erfolgt nach Eingang der Anmeldung. Es entscheidet das Eingangsdatum bei IC.
4.2 IC behält sich vor, in Ausnahmefällen und aus zwingenden Gründen dem Aussteller abweichend von der Standbestätigung nachträglich einen Stand in anderer Lage zuzuweisen, die Größe seiner Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände oder zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen. Sofern eine solche Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist, ein Festhalten an der Standbestätigung aber für den Veranstalter zu einer unzumutbaren Härte führen würde, darf dieser vom Vertrag zurücktreten.
5. Standbau und Standgestaltung
5.1 Standbau und Standgestaltung müssen den allgemeinen wettbewerbs- und ordnungsrechtlichen Regeln und technischen Schutzvorschriften entsprechen. Visuelle und akustische Belästigungen der benachbarten Stände oder Verkehrsbehinderungen auf den Stand- und Gangflächen dürfen nicht entstehen.
5.2 Die Stände müssen während der Öffnungszeiten personell besetzt und mit Ausstellungsgut bestückt sein. Ein verfrühter Abbau ist nicht gestattet.
5.3 Es dürfen nur Gegenstände ausgestellt werden, die dem Ausstellungsprogramm entsprechen, angemeldet sind. Andere Gegenstände dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die Darstellung bzw. den Funktionsablauf des zulässigen Ausstellungsobjektes erforderlich ist.
5.4 Der Verkauf von Ausstellungsware – auch von Messemustern, Software und Fachliteratur – an Privatpersonen ist außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unzulässig; im Übrigen sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten.
5.5 Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände auf Kosten des Ausstellers vom Stand zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn ihre Ausstellung unzulässig ist und der Aussteller sie auf Aufforderung durch den Veranstalter nicht unverzüglich entfernt. Ist die Entfernung des Gegenstandes nicht möglich oder für die Herstellung eines zuverlässigen Zustandes nicht genügend, darf der Veranstalter den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
6. Preise
6.1 Die angegebenen Preise gelten pro angefangenen Quadratmeter Standfläche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein Abzug für Hallenstützen erfolgt nicht. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Pauschalpreise für die gesamte Ausstellungszeit einschließlich der Auf- und Abbautage.
6.2 Nebenkosten für Strom, Mobiliar, Blumen, Dekoration etc. werden gesondert berechnet. Für Mitaussteller werden zusätzliche Gebühren erhoben.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Standmiete ist zzgl. einer vom Veranstalter festzulegenden angemessenen Vorauszahlung auf die Nebenkosten und zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Anmeldung und Erteilung einer Rechnung durch IC zum genannten Zahlungsziel zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf ein noch zu benennendes Sonderkonto zu leisten. Ggf. anfallende Bank-/Zahlungsgebühren gehen zu Lasten des entsendenden Unternehmens.
7.2 Ist der Aussteller mit einer Zahlung im Verzug, so darf der Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von 5% p. a. über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszins fordern. Soweit nur Kaufleute an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Verzug 8 Prozentpunkte über dem Basiszins. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Dem Aussteller bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Ist der Aussteller Kaufmann, ist er zwei Wochen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung der genannten Zinsen verpflichtet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
7.3 Bei der Verwertung derjenigen Gegenstände, an denen dem Veranstalter ein Vermieterpfandrecht zusteht, ist dieser frei; die gesetzlichen Vorschriften sind, soweit gesetzlich zulässig, abgedungen. Eine freie Verwertung von Pfandgegenständen wird immer ausdrücklich geprüft.
7.4 Der Aussteller kann gegen Forderungen des Veranstalters aus dem Mietvertrag nur solche Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Rückbehaltungsrecht geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Ausfall und Änderung der Veranstaltung
8.1 Wird eine Veranstaltung aus einem nicht von Intercongress zu vertretenden Grund (z.B. Naturkatastrophen, Streik, einer Pandemie oder höherer Gewalt) abgesagt, gekürzt oder auf einen neuen Termin verlegt, ist IC verpflichtet den Aussteller unverzüglich hierüber zu informieren.
Im Falle der Verlegung oder Kürzung ist der Aussteller berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Aussteller von diesem Recht keinen Gebrauch, wird der Vertrag zu den mitgeteilten geänderten Bedingungen fortgeführt.
8.3 Bei Ausfall der Veranstaltung oder im Falle des Rücktritts des Ausstellers gem. Ziff. 8.2 ist IC berechtigt, bereits erbrachte Teilleistungen im Sinne von Ziffer 8.4. abzurechnen. Eventuelle Vorauszahlungen des Ausstellers werden erstattet, soweit diese nicht mit dem Anspruch des Veranstalters für erbrachte Teilleistungen verrechnet werden können.
8.4 Teilleistungen bestehen aus bereits erbrachten Werbeleistungen im Internet und sonstigen (Print-) Medien, Fremdkosten sowie den eigenen Personalkosten. Da diese einzelnen Ausstellern nicht individuell zugeordnet werden können, werden die angefallenen Kosten ab dem Zeitraum der Aufplanung pauschal auf alle Aussteller umgelegt und zwar im Verhältnis ihrer Ausstellungsfläche wie folgt: bis 4 qm Ausstellungsfläche: 225 EUR // bis 8 qm: 450 EUR // bis 13 qm: 675 EUR // bis 19 qm: 1.000 EUR // bis 30 qm: 1.500 EUR // bis 45 qm: 2.500 EUR // bis 64 qm: 3.500 EUR // bis 90 qm: 5.000 EUR // ab 91 qm: 7.500 EUR – jeweils zzgl. MwSt. Dem Aussteller bleibt immer der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.
Bei Tagungen bis 999 Teilnehmende gelten geringere Preise wie folgt: bis 4 qm Ausstellungsfläche: 125 EUR // bis 8 qm: 250 EUR // bis 13 qm: 400 EUR // bis 19 qm: 600 EUR // bis 29 qm: 900 EUR // ab 30 qm: 1.300 EUR – jeweils zzgl. MwSt.
8.5 Der Veranstalter haftet nicht für (Vermögens-)Schäden aufgrund eines Ausfalls, teilweisen Ausfalls oder Verlegung der Veranstaltung an dem bzw. an der ihn kein Verschulden trifft.
9. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen
9.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist;
- b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, welche zur Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen ausreichenden wichtigen Grund darstellt;
- c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien gestellt wird;
9.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
9.3 Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so ist sie zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistungen verpflichtet, nicht jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen berechtigt. Ist die rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder aus sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der empfangenen Leistungen zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
10. Schadensersatz
Tritt der Veranstalter oder IC aus einem vom Aussteller zu vertretendem Grund vom Vertrag zurück, so ist der Aussteller zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Schadensersatzleistung wird pauschalisiert wie folgt festgesetzt:
Erfolgt der Rücktritt mindestens 6 Monate vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig
25 % der vollen Standmiete, ohne Nebenkosten
Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 6 Monaten vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig
50 % der vollen Standmiete, ohne Nebenkosten
Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 2 Monaten vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig
100 % der vollen Standmiete zzgl. Nebenkosten mit Ausnahme der Stromkosten.
Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden geltend machen. Weist der Aussteller nach, dass dem Veranstalter kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die vorgenannten Pauschalen entstanden ist, entfällt die Pflicht zum Schadenersatz bzw. reduziert sich dieser auf die Höhe des dem Veranstalter tatsächlich entstandenen Schadens.
11. Haftungsbegrenzung
11.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
11.2 Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Jahren klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung. Die Ausschlussfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflicht- oder Rechtsverletzung.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform und sind erst dann gültig, wenn Sie von IC oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt werden.
12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
12.3 Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
12.4 Ist der Aussteller Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. Der Veranstalter und IC sind daneben aber auch berechtigt, den Aussteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Marketingleistungen und Unterstützungsleistungen (Sponsoring) bei Veranstaltungen
1. Allgemeines
1.1 Vertragspartner des Vertrages sind der Veranstalter und der Sponsor. In den Kongressmedien (Drucksachen, Internetauftritt) wird ausgewiesen, wer der Veranstalter der Veranstaltung ist. Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg (im Folgenden: „IC“), vertreten.
1.2 Hinweis auf das Antikorruptionsgesetz: IC als Kongressveranstalter setzt auf eine nachhaltige und transparente Zusammenarbeit mit den Vertretern aus der Industrie und hält sich an die Richtlinien der Fachverbände. Zu dem im Jahr 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass IC keine Garantenstellung übernimmt für die Einordnung der Rechtmäßigkeit von Leistungen, die von einem Beteiligten gewährt werden. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, die gesponsert wird von Unternehmen der Pharmaindustrie, Medizinprodukteunternehmen und Sanitätshäusern etc. ist jeder Angehörige eines Heilberufs verpflichtet, zu prüfen, ob er hierdurch seine Berufsausübungspflichten verletzt. IC kann grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen.
1.3 Die Leistungen des Sponsors erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Sie gelten auch für die Teilnahme des Sponsors an künftigen Veranstaltungen des Veranstalters, sofern dieser auch insoweit von IC vertreten wird. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des unterstützenden Unternehmens werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter seine Leistungen ohne weitere Vorbehalte ausführt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Der Veranstalter ist Inhaber der Rechte an der Veranstaltung. Der Sponsor ist an einer Einräumung von Werbemöglichkeiten anlässlich dieser Veranstaltung interessiert. IC entscheidet, ggf. nach Rücksprache mit dem Veranstalter, über die Zulassung eines Sponsors. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
2.2 Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Importeure können nur als Sponsoren zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland nachweisen können. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Sponsor diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten.
2.3 Vertragsinhalt werden auch die Hausordnung, das Warenverzeichnis sowie die organisatorischen und technischen Bestimmungen, soweit diese dem Sponsor zugehen und der Veranstaltung nicht widersprechen.
3. Leistung des Sponsors
3.1 Die Marketing- oder Unterstützungsleistung muss den allgemeinen Regeln, insbesondere dem Wettbewerbsrecht und den guten Sitten entsprechen. Visuelle und akustische Belästigungen oder Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen. Die rechtliche Verantwortung hierfür liegt allein beim Sponsor.
3.2 Geldleistungen
- a) Hat sich der Sponsor verpflichtet, an den Veranstalter einen einmaligen Geldbetrag zuzüglich etwa darauf anfallender Umsatzsteuer zu bezahlen, ist diese Zahlung fällig nach Rechnungstellung mit Fristsetzung durch IC. Die Zahlung ist ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Sonderkonto zu leisten.
- b) Dem Veranstalter stehen für den Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen auf den jeweils fälligen Betrag i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
- c) Der Sponsor kann gegen Forderungen des Veranstalters aus dem Vertrag nur solche Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Rückbehaltungsrecht geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.3 Sachleistungen
- a) Hat sich der Sponsor verpflichtet, die Veranstaltung mit Werbemitteln auszustatten, sind diese von ihm auf seine Kosten am Ort der Veranstaltung anzuliefern, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Der Sponsor ist für die termingerechte Zurverfügungstellung der zugesagten Materialien verantwortlich.
- b) Der Veranstalter und IC sind nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Gütern des Auftraggebers zu treffen.
- c) Die vereinbarte Werbegebühr ist mit Rechnungsstellung innerhalb der gesetzten Frist zur Zahlung fällig.
3.4 Dienstleistungen
- a) Hat der Sponsor die Versorgung der Besucher mit Speisen und Getränken übernommen, ist er verpflichtet auf Aufforderung der IC den Nachweis vertragsgerechter Organisation und Durchführung vorlegen. IC kann die Vorlage des Auftrages und der Auftragsbestätigung verlangen. Gleiches gilt, wenn der Sponsor die Reise-/Übernachtungskosten, Tagungsgebühr und ggf. Honorar für ausgewählte Vortragende/Teilnehmende sowie Kosten der Beförderung, einschließlich der Kosten einer angemessenen Versicherung der Beförderung, übernommen hat.
- b) Der Sponsor ist für die ordnungsgemäße Funktion, den gefahrlosen Einsatz und die verkehrssichere Aufstellung der von ihm für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten technischen Geräte verantwortlich. Der Sponsor gewährleistet die termingerechte Anlieferung und Aufstellung der Geräte und ist für die Einsatzfähigkeit während der gesamten Veranstaltung verantwortlich.
3.5 Soweit der Sponsor für die von ihm eingegangenen Pflichten Dritte beauftragt, haftet er für die vertragsgerechte Durchführung durch diese.
3.6 Sowohl Sponsor als auch Veranstalter werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrichten.
3.7 Die Realisierung der vom Sponsor mit der Eingehung dieses Vertrages verfolgten kommunikativen Ziele bleibt auf den Vergütungsanspruch des Veranstalters ohne Einfluss, es sei denn, dieser hat deren Erreichung durch die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten oder durch grob fahrlässiges Verhalten schuldhaft erschwert oder vereitelt.
3.8. Die Rechte und Pflichten sowie Forderungen und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei bzw. des jeweiligen Schuldners der Forderung oder des sonstigen Anspruches abtretbar.
4. Preise
4.1 Für die Marketingleistungen gilt ausschließlich die aktuelle Preisliste der jeweiligen Veranstaltung.
4.2 Eventuell anfallende Kosten von Kooperationspartnern werden von IC an den Auftraggeber in voller Höhe weitergegeben.
5. Ausfall und Änderung der Veranstaltung
5.1 Wird eine Veranstaltung aus einem nicht von Intercongress zu vertretenden Grund (z.B. Naturkatastrophen, Streik, einer Pandemie oder höherer Gewalt) abgesagt, gekürzt oder auf einen neuen Termin verlegt, ist IC verpflichtet den Sponsor unverzüglich hierüber zu informieren.
5.2 Im Falle der Verlegung oder Kürzung ist der Sponsor berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Sponsor von diesem Recht keinen Gebrauch, wird der Vertrag zu den mitgeteilten geänderten Bedingungen fortgeführt.
5.3 Bei Ausfall der Veranstaltung oder im Falle des Rücktritts des Sponsors gem. Ziff. 5.2 ist IC berechtigt, bereits erbrachte Teilleistungen im Sinne von Ziffer 5.4. abzurechnen. Eventuelle Vorauszahlungen des Sponsors werden erstattet, soweit diese nicht mit dem Anspruch des Veranstalters für erbrachte Teilleistungen verrechnet werden können.
5.4 Teilleistungen bestehen aus allen bereits erbrachten Werbeleistungen, z. B. im Internet und sonstigen (Print-)Medien sowie Fremdkosten und den eigenen Personalkosten, die dem Sponsor konkret zugeordnet werden können. Nicht mehr erbringbare Leistungen werden nicht berechnet.
5.5 Der Veranstalter haftet nicht für (Vermögens-)Schäden aufgrund eines Ausfalls, teilweisen Ausfalls oder Verlegung der Veranstaltung an dem bzw. an der ihn kein Verschulden trifft.
6. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen
6.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist;
- b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, welche zur Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen ausreichenden wichtigen Grund darstellt;
- c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien gestellt wird;
6.2 Dem Sponsor steht überdies insbesondere ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde zu, wenn im Vertrag vorgesehene wesentliche Werbeleistung des Veranstalters durch schiedsgerichtliche oder richterliche Entscheidung untersagt wird oder sich aufgrund gesetzlicher Regelungen oder Standesrechts als unzulässig herausstellt. In diesem Fall steht dem Sponsor jedoch kein Rückgewähranspruch gegen den Veranstalter zu.
6.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
6.4 Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so ist sie zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistungen verpflichtet, nicht jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen berechtigt. Ist die rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder aus sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der empfangenen Leistungen zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
7. Schadensersatz
Tritt der Veranstalter oder IC aus einem vom Sponsor zu vertretendem Grund vom Vertrag zurück, so ist der Sponsor zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Schadensersatzleistung wird pauschalisiert wie folgt festgesetzt:
- a) Bei Sachleistungen mit Werbewirkung
– Erfolgt der Rücktritt mindestens 6 Monate vor dem Aufbau der Veranstaltung, wird 25 % der vereinbarten Gebühr und des Wertes der Sachleistungen fällig.
– Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 6 Monaten vor dem Aufbau der Veranstaltung, wird 50 % der vereinbarten Gebühr und des Wertes der Sachleistungen fällig.
– Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 3 Monaten vor dem Aufbau der Veranstaltung, wird 100 % der vereinbarten Gebühr und des Wertes der Sachleistungen fällig.
Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden geltend machen. Weist der Sponsor nach, dass dem Veranstalter kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die vorgenannten Pauschalen entstanden ist, entfällt die Pflicht zum Schadenersatz bzw. reduziert sich dieser auf die Höhe des dem Veranstalter tatsächlich entstandenen Schadens.
- b) Bei sonstigen Sachleistungen und Dienstleistungen berechnet sich der Schadensersatz nach den tatsächlich anfallenden Kosten für die zu organisierenden Ersatzbeschaffungen und Ersatzleistungen und dem entstandenen Organisationsaufwand.
8. Haftungsbegrenzung
8.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
8.2 Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Jahren klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung. Die Ausschlussfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflicht- oder Rechtsverletzung.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform und sind erst dann gültig, wenn sie von IC oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt werden.
9.2 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
9.3 Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
9.4 Ist der Auftraggeber Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. Der Veranstalter und IC sind daneben aber auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbeschaltung und digitale Veranstaltungen
1. Allgemeines
1.1 Intercongress GmbH (im Folgenden: „IC“) vermittelt für den Vertragspartner (im folgenden „Auftraggeber“) die Möglichkeit, Anzeigen in Druckunterlagen zu schalten bzw. auf den Websites/Plattformen eines Kongressveranstalters Werbung in Form von Buttons, Bannern, Hyperlinks, Logos, digitalen Beiträgen etc. im Internet zu veröffentlichen. In den Kongressmedien (Drucksachen, Internetauftritt) wird ausgewiesen, wer der Veranstalter der Veranstaltung ist. Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg (im Folgenden: „IC“), vertreten.
1.2 Hinweis auf das Antikorruptionsgesetz: IC als Kongressveranstalter setzt auf eine nachhaltige und transparente Zusammenarbeit mit den Vertretern aus der Industrie und hält sich an die Richtlinien der Fachverbände. Zu dem im Jahr 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass IC keine Garantenstellung übernimmt für die Einordnung der Rechtmäßigkeit von Leistungen, die von einem Beteiligten gewährt werden. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, die gesponsert wird von Unternehmen der Pharmaindustrie, Medizinprodukteunternehmen und Sanitätshäusern etc. ist jeder Angehörige eines Heilberufs verpflichtet, zu prüfen, ob er hierdurch seine Berufsausübungspflichten verletzt. IC kann grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen.
1.3 Die Leistungen von IC erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online Werbeschaltungen auf Websites und Drucksachen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Werbeaufträge für das Internet oder Druckmedien bedürfen der Schriftform oder elektronischen Form. Mündliche Absprachen sind rechtlich nicht verbindlich.
3. Zulassung der Werbung
IC behält sich vor, Werbeaufträge im Rahmen eines Abschlusses wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen bzw. zu sperren. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
4. Gestaltung der Werbeschaltung
Die Werbeschaltung muss den allgemeinen Regeln, insbesondere dem Wettbewerbsrecht und den guten Sitten entsprechen. Die rechtliche Verantwortung hierfür liegt allein beim Auftraggeber.
5. Preise
5.1 Für den Werbeauftrag gilt ausschließlich die aktuelle Preisliste der jeweiligen Veranstaltung.
5.2 Eventuell anfallende Kosten von Kooperationspartnern werden von IC an den Auftraggeber in voller Höhe weitergegeben.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Gebühren sind zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Anmeldung und Erteilung einer Rechnung durch IC zum genannten Zahlungsziel zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf ein noch zu benennendes Sonderkonto zu leisten. Ggf. anfallende Bank-/Zahlungsgebühren gehen zu Lasten des entsendenden Unternehmens.
6.2 Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung im Verzug, so darf der Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszins fordern. Soweit nur Kaufleute an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Verzug 8 Prozentpunkte über dem Basiszins. Falls IC in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, darf sie diesen geltend machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist er zwei Wochen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung der genannten Zinsen verpflichtet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
6.3 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von IC aus dem Vermittlungsvertrag nur solche Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Leistungsstörung und Haftungsbegrenzung
7.1 Im Falle höherer Gewalt und Gründen, die IC nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall/Störung des Kommunikationsnetzes, Rechnerausfall bei Dritten; Ausfall des AdServers, der nicht länger als 24 Stunden andauert, Pandemie) übernimmt IC keine Haftung für das Erscheinen der Werbung.
7.2 Sollte die Veranstaltung aus Gründen, die IC nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht in der angebotenen Form durchgeführt werden können, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung oder den Ersatz sonstiger (Vermögens-)Schäden.
7.3 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
7.4 Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung. Die Ausschlussfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflicht- oder Rechtsverletzung.
8. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen
8.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist;
- b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, welche zur Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen ausreichenden wichtigen Grund darstellt;
- c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien gestellt wird;
8.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
8.3 Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so ist sie zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistungen verpflichtet, nicht jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen berechtigt. Ist die rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder aus sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der empfangenen Leistungen zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
9. Schadensersatz
Tritt IC aus einem vom Auftraggeber zu vertretendem Grund vom Vertrag zurück, so ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Schadensersatzleistung wird pauschalisiert wie folgt festgesetzt:
Erfolgt der Rücktritt mindestens 6 Monate vor Schaltung des Werbemittels, wird fällig
25 %der vollen Gebühren gemäß aktueller Preisliste.
Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 6 Monaten vor Schaltung des Werbemittels, wird fällig
50 % der vollen Gebühren gemäß aktueller Preisliste.
Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 2 Monaten vor Schaltung des Werbemittels, wird fällig
100 % der vollen Gebühren gemäß aktueller Preisliste.
Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden geltend machen. Weist der Ausrichter nach, dass dem Veranstalter kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die vorgenannten Pauschalen entstanden ist, entfällt die Pflicht zum Schadenersatz bzw. reduziert sich dieser auf die Höhe des dem Veranstalter tatsächlich entstandenen Schadens.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform oder elektronischen Schriftform und sind erst dann gültig, wenn Sie von IC oder dem Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
10.3 Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
10.4 Ist der Auftraggeber Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. IC und die durch IC vertretenen Veranstalter sind daneben aber auch berechtigt, Dritte an deren allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Kongress begleitenden
Veranstaltungen
1. Allgemeines
1.1 Vertragspartner des Mietvertrages sind der Veranstalter und der Ausrichter der Kongress begleitenden Veranstaltung (im Folgenden: „Ausrichter”). In den Kongressmedien (Drucksachen, Internetauftritt) wird ausgewiesen, wer der Veranstalter des Kongresses ist. Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress GmbH, Ingeborg-Krummer-Schroth-Str. 30, 79106 Freiburg (im Folgenden: „IC“), vertreten.
1.2 Hinweis auf das Antikorruptionsgesetz: IC als Kongressveranstalter setzt auf eine nachhaltige und transparente Zusammenarbeit mit den Vertretern aus der Industrie und hält sich an die Richtlinien der Fachverbände. Zu dem im Jahr 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass IC keine Garantenstellung übernimmt für die Einordnung der Rechtmäßigkeit von Leistungen, die von einem Beteiligten gewährt werden. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, die gesponsert wird von Unternehmen der Pharmaindustrie, Medizinprodukteunternehmen und Sanitätshäusern etc. ist jeder Angehörige eines Heilberufs verpflichtet, zu prüfen, ob er hierdurch seine Berufsausübungspflichten verletzt. IC kann grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen.
1.3 Die Leistungen des Ausrichters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für die Teilnahme des Ausrichters an künftigen Veranstaltungen des Veranstalters, sofern dieser auch insoweit von IC vertreten wird. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des Ausrichters werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter seine Leistungen ohne weitere Vorbehalte ausführt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bzgl. der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Das Vertragsangebot des Ausrichters erfolgt durch Einsendung des ausgefüllten Anmeldeformulars. Der Ausrichter ist bis vier Wochen nach Ablauf der dort angegebenen Anmeldefrist an dieses Angebot gebunden. Ist die Anmeldefrist bereits abgelaufen, so ist der Ausrichter bis vier Wochen nach Abgabe seines Angebotes an dieses gebunden. Handelt es sich um einen Kaufmann, so ist der Inhalt der Bestätigung für den Vertrag auch dann maßgeblich, wenn er vom Inhalt der Anmeldung abweicht und der Ausrichter nicht innerhalb von 14 Tagen der Änderung widerspricht.
2.2 Vertragsinhalt werden auch die Hausordnung, das Warenverzeichnis sowie die organisatorischen und technischen Bestimmungen des Austragungsortes soweit diese dem Ausrichter zugehen und der Veranstaltung nicht widersprechen.
3. Zulassung zur Veranstaltung
3.1 IC entscheidet nach Rücksprache mit dem Veranstalter über die Zulassung eines Ausrichters. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
3.2 Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Importeure können nur als Ausrichter zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland nachweisen können. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Ausrichter diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten.
3.3 Der Ausrichter darf die Kongress-begleitende Veranstaltung nur selbst nutzen. Die vollständige oder teilweise Überlassung an andere Unternehmer bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Dieser darf den Preis (Ziff. 6) erhöhen. Die Mitausrichter haften für alle Vertragspflichten als Gesamtschuldner.
4. Zuweisungen der Veranstaltungsräume
4.1 Die Zuweisung der Veranstaltungsräume erfolgt nach Eingang der Anmeldung. Es entscheidet das Eingangsdatum bei IC.
4.2 IC behält sich vor, dem Ausrichter abweichend von der Bestätigung nachträglich einen Veranstaltungsraum in anderer Lage oder Größe zuzuweisen, Ein- und Ausgänge zum Messegelände oder zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen. Sofern eine solche Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Ausrichter zumutbar ist, ein Festhalten an der Bestätigung aber für den Veranstalter zu einer unzumutbaren Härte führen würde, darf dieser vom Vertrag zurücktreten.
5. Gestaltung der Kongress-begleitenden Veranstaltung
5.1 Die Kongress-begleitende Veranstaltung muss den allgemeinen wettbewerbs- und ordnungsrechtlichen Regeln und technischen Schutzvorschriften entsprechen. Visuelle und akustische Belästigungen oder Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen.
5.2 Der Veranstaltungsraum muss während der Veranstaltungszeiten personell besetzt sein. Ein verfrühter Abbau ist nicht gestattet.
5.3 Es dürfen nur Gegenstände ausgestellt werden, die dem Veranstaltungsprogramm entsprechen, angemeldet und fabrikneu sind. Andere Gegenstände dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die Darstellung bzw. den Funktionsablauf des zulässigen Objektes unabdingbar erforderlich ist.
5.4 Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände auf Kosten des Ausrichters aus dem Veranstaltungsraum zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn ihre Ausstellung unzulässig ist und der Ausrichter sie auf Aufforderung durch den Veranstalter nicht unverzüglich entfernt. Ist die Entfernung des Gegenstandes nicht möglich oder für die Herstellung eines zulässigen Zustandes nicht genügend, darf der Veranstalter den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
6. Preise
6.1 Die angegebenen Preise gelten pro Veranstaltungstermin zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Pauschalpreise für die gesamte Veranstaltungszeit einschließlich der Auf- und Abbauzeit.
6.2 Nebenkosten für Strom, Mobiliar, Technik, Blumen, Dekoration etc. werden gesondert berechnet. Für Mitausrichter werden zusätzliche Gebühren erhoben.
6.3 Ausrichter, die keinen Ausstellungsstand angemietet haben, müssen für die Nutzung der Werbeplattform einen Aufschlag gemäß Angebot pro Workshop entrichten.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Veranstaltungsgebühr ist zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Anmeldung und Erteilung einer Rechnung durch IC zum genannten Zahlungsziel zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf ein noch zu benennendes Sonderkonto zu leisten. Ggf. anfallende Bank-/Zahlungsgebühren gehen zu Lasten des entsendenden Unternehmens.
7.2 Ist der Ausrichter mit einer Zahlung im Verzug, so darf der Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von 5% p. A. über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszins fordern. Soweit nur Kaufleute an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Verzug 8 Prozentpunkte über dem Basiszins. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Dem Ausrichter bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Ist der Ausrichter Kaufmann, ist er zwei Wochen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung der genannten Zinsen verpflichtet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
7.3 Bei der Verwertung derjenigen Gegenstände, an denen dem Veranstalter ein Vermieterpfandrecht zusteht, ist dieser frei; die gesetzlichen Vorschriften sind, soweit gesetzlich zulässig, abgedungen. Eine freie Verwertung von Pfandgegenständen wird immer ausdrücklich geprüft.
7.4 Der Aussteller kann gegen Forderungen des Veranstalters aus dem Mietvertrag nur solche Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Rückbehaltungsrecht geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Ausfall und Änderung der Veranstaltung
8.1 Wird eine Veranstaltung aus einem nicht von Intercongress zu vertretenden Grund (z.B. Naturkatastrophen, Streik, einer Pandemie oder höherer Gewalt) abgesagt, gekürzt oder auf einen neuen Termin verlegt, ist IC verpflichtet den Ausrichter unverzüglich hierüber zu informieren.
8.2 Im Falle der Verlegung oder Kürzung ist der Ausrichter berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Ausrichter von diesem Recht keinen Gebrauch, wird der Vertrag zu den mitgeteilten geänderten Bedingungen fortgeführt.
8.3 Bei Ausfall der Veranstaltung oder im Falle des Rücktritts des Ausrichters gem. Ziff. 8.2 ist IC berechtigt, bereits erbrachte Teilleistungen im Sinne von Ziffer 8.4. abzurechnen. Eventuelle Vorauszahlungen des Ausrichters werden erstattet, soweit diese nicht mit dem Anspruch des Veranstalters für erbrachte Teilleistungen verrechnet werden können.
8.4 Teilleistungen bestehen aus bereits erbrachten Werbeleistungen im Internet und sonstigen (Print-)Medien, Fremdkosten sowie den eigenen Personalkosten. Da diese einzelnen Ausrichtern nicht individuell zugeordnet werden können, werden die angefallenen Kosten ab dem Zeitraum der Veröffentlichung pauschal auf alle Buchungen umgelegt und zwar pro Raumbuchung 500 EUR zzgl. MwSt. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.
8.5 Der Veranstalter haftet nicht für (Vermögens-)Schäden aufgrund eines Ausfalls, teilweisen Ausfalls oder Verlegung der Veranstaltung, an dem bzw. an der ihn kein Verschulden trifft.
9. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen
9.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist;
- b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, welche zur Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen ausreichenden wichtigen Grund darstellt;
- c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien gestellt wird;
9.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
9.3 Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so ist sie zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistungen verpflichtet, nicht jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen berechtigt. Ist die rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder aus sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der empfangenen Leistungen zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
10. Schadensersatz
Tritt der Veranstalter oder IC aus einem vom Ausrichter zu vertretendem Grund vom Vertrag zurück, so ist der Ausrichter zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Schadensersatzleistung wird pauschalisiert wie folgt festgesetzt:
Erfolgt der Rücktritt mindestens 6 Monate vor Beginn des Aufbaus der Veranstaltung, wird fällig 25 % der vollen Veranstaltungsgebühr.
Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 6 Monaten vor Beginn des Aufbaus der Veranstaltung, wird fällig 50 % der vollen Veranstaltungsgebühr.
Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 3 Monaten vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig 100 % der vollen Veranstaltungsgebühr zzgl. Nebenkosten.
Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden geltend machen. Weist der Ausrichter nach, dass dem Veranstalter kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die vorgenannten Pauschalen entstanden ist, entfällt die Pflicht zum Schadenersatz bzw. reduziert sich dieser auf die Höhe des dem Veranstalter tatsächlich entstandenen Schadens.
11. Haftungsbegrenzung
11.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
11.2 Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Jahren klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung. Die Ausschlussfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflicht- oder Rechtsverletzung.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform und sind erst dann gültig, wenn Sie von IC oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt werden.
12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
12.3 Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
12.4 Ist der Ausrichter Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. Der Veranstalter und IC sind daneben aber auch berechtigt, den Ausrichter an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
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